Regelmäßig zählt der Todestag
Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Dieser Zeitpunkt ist damit regelmäßig auch der Bewertungsstichtag.
Grundbesitzwert, gemeiner Wert und Marktwert werden bei einer Erbimmobilie schnell vermischt. Wir zeigen, welches Verfahren steuerlich zählt, wann ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden kann und wo eine Maklerbewertung sinnvoll hilft – und wo nicht.
Das Finanzamt braucht nicht einfach „einen Immobilienwert“, sondern einen nach dem Bewertungsgesetz festgestellten Grundbesitzwert.
Für die Erbschaftsteuer wird der Grundbesitzwert gesondert festgestellt. Das Bewertungsgesetz legt fest, welches Verfahren für die jeweilige Grundstücksart anzuwenden ist. Der gesetzliche Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Er beschreibt den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist ebenfalls marktbezogen definiert, ist aber ein eigener gesetzlicher Begriff. Für Erben ist diese Trennung praktisch wichtig: Ein marktgerechter Verkaufspreis, eine Maklereinschätzung und der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert können voneinander abweichen, ohne dass automatisch einer der Werte „falsch“ sein muss.
Wenn der steuerlich ermittelte Wert höher ist als der tatsächlich nachweisbare gemeine Wert, eröffnet § 198 BewG einen eigenen Nachweisweg. Genau dort gelten strengere Anforderungen als bei einer normalen Marktpreiseinschätzung für einen geplanten Verkauf.
Die Trennung ist auch für einen möglichen Einspruch wichtig.
Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Dieser Zeitpunkt ist damit regelmäßig auch der Bewertungsstichtag.
Grundbesitzwerte werden nach § 151 BewG gesondert festgestellt, wenn sie für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind.
Die NRW-Anleitung zur Erbschaftsteuererklärung weist darauf hin: Einwendungen gegen den festgestellten Grundstückswert gehören in das Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid.
Die Grundstücksart entscheidet über den gesetzlichen Ausgangspunkt. Eine freie Wahl des für Erben günstigsten Verfahrens ist nicht vorgesehen.
Grundsätzlich wird für diese Grundstücksarten das Vergleichswertverfahren angewendet. Vorrangig sind geeignete Vergleichspreise beziehungsweise Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse.
Bei Mietwohngrundstücken sowie bestimmten Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken wird der Wert auf Basis des Ertrags ermittelt; der Bodenwert wird gesondert berücksichtigt.
Unter anderem bei Ein- und Zweifamilienhäusern ohne geeigneten Vergleichswert sowie weiteren gesetzlich bestimmten Grundstücksarten kommt das Sachwertverfahren zum Einsatz.
§ 198 BewG nennt ausdrücklich qualifizierte Nachweise. Das ist der Punkt, an dem viele allgemeine Online-Ratgeber zu ungenau werden.
Klare Abgrenzung: Eine normale Maklerbewertung ist für die marktgerechte Orientierung und eine Verkaufsentscheidung sinnvoll. Sie ist aber nicht automatisch der formale Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG. Auch ein qualifiziertes Gutachten bindet das Finanzamt nicht ungeprüft; es unterliegt der Beweiswürdigung.
Hier ist die Unterscheidung zwischen typisierter Regelbewertung und Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts besonders wichtig.
Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium neue Rechengrößen für die steuerliche Grundstücksbewertung veröffentlicht – unter anderem aktualisierte Baupreisindizes und Bewirtschaftungskosten.
Das Bundesfinanzministerium hat am 14.01.2026 die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 maßgebenden Baupreisindizes nach § 190 BewG bekanntgegeben: 189,1 beziehungsweise 192,9 – abhängig von der Gebäudeart nach Anlage 24 BewG.
Ebenfalls zum 14.01.2026 wurden die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten nach § 187 BewG veröffentlicht.
Die grundlegenden Bewertungsverfahren haben sich dadurch nicht neu erfunden: Entscheidend bleibt, welcher steuerliche Grundbesitzwert angesetzt wird und ob gegebenenfalls ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden kann.
Ein korrekt festgestellter Grundbesitzwert bedeutet noch nicht automatisch, dass in gleicher Höhe Erbschaftsteuer entsteht.
Eine vollständige Objektakte hilft sowohl bei der steuerlichen Klärung als auch bei der Entscheidung über Behalten, Übernehmen oder Verkaufen.
Ein Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Die Ausnahme für eine eröffnete Verfügung von Todes wegen gilt ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz gehört.
Grundbuch, Flurkarte, Grundstücksgröße, Bauunterlagen, Grundrisse und belastbare Wohn- beziehungsweise Nutzflächenangaben geordnet bereithalten.
Baujahr, Modernisierungen, Schäden, Sanierungsbedarf und vorhandene Belege möglichst auf den Bewertungsstichtag beziehen. Spätere Veränderungen sind davon zu trennen.
Mietverträge, Nachträge, Miethöhen und weitere relevante Ertragsangaben müssen zur tatsächlichen Situation am Bewertungsstichtag passen.
Marktpreisfrage, steuerliche Beurteilung und formaler §-198-Nachweis sind drei verschiedene Aufgaben. Entsprechend sollten Makler, Steuerberater und qualifizierter Sachverständiger jeweils dort eingesetzt werden, wo ihre Funktion liegt.
Eine klare Abgrenzung schafft mehr Vertrauen als der Versuch, steuerliche Gutachterleistungen zu versprechen, die ein Makler nicht automatisch erbringt.
Die wichtigsten Abgrenzungen für Erben.
Für die marktgerechte Orientierung kann sie sehr hilfreich sein. Als formaler Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG reicht eine gewöhnliche Maklerbewertung jedoch nicht automatisch. Das Gesetz nennt hierfür insbesondere Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise entsprechend qualifizierter Sachverständiger sowie unter Voraussetzungen einen zeitnahen Kaufpreis.
Nein. Der Grundbesitzwert ist der für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Wert. Der gemeine Wert nach BewG und der Verkehrswert nach BauGB sind beide marktbezogene gesetzliche Wertbegriffe, aber nicht identisch definiert und nicht in jedem Verfahren identisch ermittelt.
Bei einem normalen Erwerb von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers. Nach § 11 ErbStG ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung grundsätzlich der Bewertungsstichtag. Sonderfälle sind gesetzlich gesondert geregelt.
Ja, unter den Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 BewG. Der Kaufpreis muss im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen sein und die maßgeblichen Verhältnisse müssen gegenüber dem Stichtag unverändert sein.
Nicht automatisch im typisierten Regelverfahren. § 177 Abs. 4 BewG bestimmt grundsätzlich, dass besondere privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Belastungen in den Regelverfahren nicht berücksichtigt werden, soweit nichts anderes geregelt ist. § 198 bleibt jedoch unberührt; in einem qualifizierten Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts können wertbeeinflussende Rechte relevant sein.
Nach der NRW-Anleitung zur Erbschaftsteuererklärung sind Einwendungen gegen den festgestellten Grundbesitzwert im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid vorzubringen. Bei konkreten Fristen und Rechtsbehelfen sollte steuerlicher oder rechtlicher Rat eingeholt werden.
Nein. Die Steuer hängt vom gesamten steuerpflichtigen Erwerb, Verwandtschaftsverhältnis, persönlichen Freibeträgen und möglichen Steuerbefreiungen ab. Familienheim und bestimmte vermietete Wohnimmobilien können unter gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich begünstigt sein.
Wir betrachten die konkrete Immobilie und den heutigen Markt. Steuerliche Fragen und einen formalen Wertnachweis nach § 198 BewG grenzen wir transparent davon ab.